Das Schuljahr endet mit einer Abschlussprüfung. Es wird geprüft, ob die im theoretischen und praktischen Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Maße vorhanden sind, wie sie zur erfolgreichen Berufsausübung notwendig sind.
Es wird geprüft,
- ob alle Massagetechniken beherrscht werden
- ob alle Maßnahmen einer ganzheitlichen Kosmetikbehandlung beherrscht werden
- ob die Kenntnisse in Visagistik den arbeitsmarktlichen Anforderungen entsprechen
- ob die in der Praxis üblichen Fußpflege-Behandlungen beherrscht werden
- ob die beruflichen Hygiene-Bestimmungen bekannt sind
- ob die allgemeinen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Ausübung des Berufs gegeben sind
Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
- mehr als 124 Unterrichtsstunden gefehlt hat
- nicht an allen Zwischenprüfungen teilgenommen hat
- mit den Schulgeldzahlungen im Rückstand ist
- wer die Praktikumsmappen nicht vollständig führt und / oder der Praktikumsbericht fehlt
Der Prüfungsablauf wird von der Schule beaufsichtigt. Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen oder den Prüfungsablauf stören, können von der Aufsicht vom weiteren Prüfungsablauf ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Leistungen werden nach dem Notensystem der öffentlichen Schulen bewertet (Notenstufen 1 bis 6). Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.
Jeder Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis mit Angabe der Fächer und der erzielten Leistungen. Wer die gesamte Prüfung bestanden hat, erhält außerdem je ein Zertifikat für Kosmetik, Visagistik und Fußpflege. Wer nur den Unterricht besucht, aber an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bestätigung der Unterrichtsteilnahme.
Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Dafür gilt folgende Regelung:
- Waren nur die Theorie-Leistungen zu schwach, können die betreffenden Fächer frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Es fällt keine neue Prüfungsgebühr an. Beim 3. Versuch fällt die Prüfungsgebühr in Höhe von 100,00 € an.
- Waren nur die Praxis-Leistungen zu schwach, kann die entsprechende Praxisprüfung ein halbes Jahr später mit der Nachfolgeklasse wiederholt werden. Es fällt die Hälfte der Prüfungsgebühr erneut an.
- Waren die Leistungen in Theorie und Praxis zu schwach, ist eine Wiederholung der Prüfung nur möglich, wenn das zweite Halbjahr der Schulzeit in der Nachfolgeklasse noch einmal besucht wird. Diese Unterrichtszeit ist schulgeldpflichtig. Die Prüfungsgebühr fällt erneut an.
- Wer wegen zu hoher Fehlstunden oder Nichtteilnahme an den Zwischenprüfungen nicht zur Prüfung zugelassen wurde, muss die Schulzeit um ein Semester verlängern und kann die Prüfung dann zusammen mit der Nachfolgeklasse ablegen. Diese Verlängerung ist schulgeldpflichtig. Weitere Prüfungsgebühren fallen nicht an.
- Wer wegen Zahlungsrückständen nicht zugelassen wurde, kann die Prüfung mit der Nachfolgeklasse ablegen, vorausgesetzt, die Rückstände sind bis dahin getilgt. Weitere Kosten fallen nicht an.